Eine AGB-Klausel, die Immobilienmaklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet und dabei eine Rückzahlung ausnahmslos ausschließt, ist unwirksam. Die Kunden würden unangemessen benachteiligt, da sie keine nennenswerten Vorteile oder eine geldwerte Gegenleistung des Maklers erhalten würden und zudem auch nicht verpflichtet seien, eine erfolgsunabhängige Provision zu zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
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