Zu Ehren von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. (mult.) Michael Martinek erschien jüngst eine Festschrift unter dem Titel „Liber Discipulorum für Michael Martinek“ im Juris Verlag. In diesem von Prof. Dr. Michael Anton herausgegebenen Werk findet sich auch ein Beitrag von unserem Gründungspartner und u.a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Marc Laukemann, in welchem er sich mit dem Phänomen der Influencer-Werbung unter Berücksichtigung der Blickwinkel der Betriebswirtschaft, Soziologie, Psychologie sowie Technik den wettbewerbs-, rundfunk- und medienrechtlichen Fragstellungen annimmt. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung und gesetzgeberischen Entwicklungen zum Influencerrecht kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass das Gebot zur Trennung von Werbung und Programm nur noch im medienspezifischen Kontext überzeugend Anwendung finden kann, d.h. dort, wo typischerweise journalistisch-redaktionelle Informationen angeboten werden. Angebote, die weder Rundfunk, noch rundfunkähnlich sind und auch keine sonstige journalistisch-redaktionelle Angebote enthalten, sind immer auch Werbung und daher i.d.R. nicht gesondert als Werbung zu kennzeichnen, es sei denn ihr Werbecharakter wird ausnahmsweise verschleiert. Zur Ermittlung, ob in Influencer-Beiträgen der Werbecharakter verschleiert wird, kann auf eine typisierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt werden.
Dr. Marc Laukemann, Werbung und Programm im Zeitalter der vollständigen Kommerzialisierung am Beispiel der Influencer Werbung, Seite 343-377, in Michael Anton (Hrsg.): Liber Discipulorum für Michael Martinek, juris 2021, ISBN 978-3-86330-355-6.